Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 20

§ 20 – Berufsrückkehrende

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und normal normal in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer.
  • Sie haben ihre Arbeit oder Ausbildung wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen unterbrochen.
  • Sie möchten nach einer angemessenen Zeit wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren.
  • Die Unterbrechung war notwendig, um für die Kinder oder pflegebedürftigen Personen zu sorgen.
  • Die Rückkehr in den Beruf soll normal und ohne große Schwierigkeiten erfolgen.